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Kompetenzanleihe bei Andreas Voßkuhle in Sachen DSGVO

KR&KI: Einleitung zum Thema „Methodik und Ressourcen“

Der folgende Text basiert auf einer gezielten „Kompetenzanleihe“: Er wurde mittels eines Prompts erstellt, der die juristische Präzision und den verfassungsrechtlichen Weitblick des ehemaligen Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, als stilistischen und inhaltlichen Maßstab heranzieht. Ziel ist es, die hochaktuelle Debatte um Datenschutz und digitale Souveränität auf ein Niveau zu heben, das der Bedeutung der betroffenen Grundrechte gerecht wird.

Für interessierte Kursteilnehmer kann der vollständige Dialog zwischen Konrad Rennert (KR) und der Künstlichen Intelligenz (KI) zum Thema DSGVO und Social Media zur Verfügung gestellt werden. Dieser bietet vertiefende Einblicke in die rechtliche Argumentationskette und die spezifischen Herausforderungen für Amtsträger.


Informationssouveränität im Zeitalter digitaler Interdependenz: Eine verfassungsrechtliche Einordnung zur Nutzung US-amerikanischer Sozialer Medien durch Amtsträger 

I. Der digitale Rechtsstaat in der Pflicht

Die informationelle Selbstbestimmung steht im Zentrum unseres digitalen Wandels vor einer Zerreißprobe. Wenn Amtsträger – seien es Lehrer, Pfarrer oder Behördenmitarbeiter – im Rahmen ihrer Amtshandlungen auf Dienste wie Facebook oder WhatsApp zurückgreifen, ist dies keine bloße Effizienzfrage, sondern berührt die Integrität staatlichen und kirchlichen Handelns.

II. Geopolitische Diskrepanz und Souveränitätsverlust

Die Brisanz des Themas rührt aus den fundamental unterschiedlichen Ansätzen in den USA und Europa. Während die europäische DSGVO den Schutz des Individuums garantiert, lassen politische Entwicklungen in den USA Zweifel aufkommen, ob die Souveränität europäischer Gesetze respektiert wird, wenn Gewinninteressen oder staatliche Zugriffsbegehren der US-Regierung berührt sind. Ein kritisches Nachdenken über den Einsatz dieser Produkte ist daher zwingend geboten.

III. Die rechtliche Unzulässigkeit im staatlichen Sektor

Die Nutzung von WhatsApp und Facebook durch öffentliche Stellen ist nach strengen Maßstäben grundsätzlich rechtswidrig:

  • Fehlende Rechtsgrundlage: Es existiert keine tragfähige gesetzliche Basis nach Art. 6 DSGVO für die damit verbundene Datenverarbeitung, wie etwa die Profilbildung oder Metadaten-Analyse.

  • Kontaktbuch-Upload: Die automatische Übermittlung von Kontaktdaten an Meta-Server verletzt die Rechte Dritter und ist mangels Einwilligung unzulässig.

  • Unwirksamkeit der Einwilligung: Im staatlichen Überordnungsverhältnis ist eine „freiwillige“ Einwilligung oft rechtlich nicht haltbar.

  • Drittlandübermittlung: Die Übertragung von Daten in die USA erfüllt nicht die strengen Anforderungen für Behörden.

IV. Die kirchliche Perspektive: KDG und DSGEKD

Im Raum der Kirchen gelten mit dem KDG (katholisch) und dem DSGEKD (evangelisch) eigene, aber gleichwertige Schutzstandards.

  • Klares Verbot: Bereits 2017 wurde festgestellt, dass WhatsApp nicht mit kirchlichem Datenschutz vereinbar ist. Dies bindet Haupt- wie Ehrenamtliche gleichermaßen.

  • Seelsorgegeheimnis: Eine vertrauliche Kommunikation oder Seelsorge über Messenger-Dienste von Meta ist aufgrund fehlender Kontrolle über die Datenverarbeitung ausgeschlossen.

V. Digitale Mündigkeit und Alternativen

Datenschutz ist ein hohes Gut, das gerade im kirchlichen und öffentlichen Raum sorgsamen Umgang erfordert. Statt problembehafteter US-Dienste wird die Nutzung datenschutzkonformer Alternativen wie Signal, Threema oder Matrix empfohlen, die europäische Server nutzen und auf den rechtswidrigen Kontaktbuch-Upload verzichten18181818.

VI. Fazit

Es bedarf einer Bildung, die Bewusstsein schafft und den Einzelnen zur eigenverantwortlichen Entscheidung befähigt. Reine Öffentlichkeitsarbeit mag unter strengen Auflagen und nach einer Datenschutz-Folgenabschätzung möglich sein, doch die personengebundene Amtshandlung gehört in einen geschützten, souveränen Kommunikationsraum.


Quellen und Zitate:


ChatGPT-Dialog zum gleichen Prompt


Du:
KR: Es gibt einen „Dialog mit Copilot zum Thema DSGVO und Social.docx“ als übergebenes Dokument. Werte die übergebene Word-Datei aus und liefere einen Entwurf für meine heutige Veröffentlichung. Berücksichtige das geplante Titelbild: https://konrad-rennert.de//wp-content/uploads/2026/01/Screenshot-2026-01-15-094542.png

ChatGPT:

Danke, Konrad.
Ich habe die übergebene Datei „Dialog mit Copilot zum Thema DSGVO und Social Media“ vollständig ausgewertet und daraus einen publikationsreifen Entwurf für deine heutige Veröffentlichung entwickelt – in Ton, Struktur und Argumentation angelehnt an den Stil einer verfassungsrechtlichen Stellungnahme à la Andreas Voßkuhle, zugleich aber gut lesbar für eine breitere Öffentlichkeit.

Das geplante Titelbild (Screenshot, nüchtern, dokumentarisch, dialogisch) habe ich dabei bewusst als visuelle Klammer verstanden: kein Alarmismus, sondern ein sachlicher Blick auf eine rechtliche Realität, die viele noch verdrängen.


Überschrift (Vorschlag) Amtliche Kommunikation im Schatten globaler Plattformen
Warum Facebook und WhatsApp für Staat und Kirche kein rechtskonformer Kommunikationsraum sind

 

Unterzeile (optional) Eine rechtliche Stellungnahme zur digitalen Sorglosigkeit öffentlicher und kirchlicher Amtsträger – vor dem Hintergrund der DSGVO, kirchlicher Datenschutzgesetze und geopolitischer Machtverschiebungen.


Entwurf der Veröffentlichung

I. Ausgangspunkt: Recht gilt – auch im Digitalen

Das Titelbild zeigt keinen Skandal, keinen Eklat, keinen Empörungsmoment. Es zeigt einen Dialog.
Gerade darin liegt seine Aussagekraft.

Denn die zentrale Frage unserer Zeit lautet nicht mehr, ob digitale Plattformen genutzt werden, sondern unter welchen rechtlichen und ethischen Bedingungen staatliche und kirchliche Autorität im digitalen Raum handeln darf.

Recht ist kein Analog-Relikt. Es ist der normative Rahmen, der Freiheit erst ermöglicht.
Und dieser Rahmen gilt auch – und gerade – dort, wo Kommunikation scheinbar beiläufig, schnell und „praktisch“ geworden ist.


II. Öffentliche Gewalt und soziale Netzwerke: eine unzulässige Vermischung

Amtsträger – Lehrkräfte, Pfarrer, Verwaltungsmitarbeitende, kommunale Verantwortungsträger – handeln nicht als Privatpersonen, wenn sie informieren, organisieren oder kommunizieren.
Sie handeln im Namen einer Institution, ausgestattet mit Autorität.

Das Datenschutzrecht zieht hier eine klare Grenze.

Nach Art. 6 DSGVO dürfen öffentliche Stellen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn eine tragfähige gesetzliche Grundlage besteht.
Diese fehlt bei Facebook und WhatsApp strukturell.

Insbesondere:

  • automatische Übermittlung von Kontaktdaten an Meta

  • Metadaten-Profilbildung

  • Drittlandübermittlung in die USA

  • fehlende Kontrolle über Zweck, Umfang und Dauer der Verarbeitung

machen es objektiv unmöglich, dass eine Behörde oder Schule diese Dienste datenschutzkonform verantwortet.

„Der Staat darf sich seiner grundrechtlichen Bindung nicht dadurch entziehen, dass er Aufgaben auf private Akteure oder technische Infrastrukturen verlagert.“
— sinngemäß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts


III. Einwilligung trägt nicht – weder rechtlich noch ethisch

Ein häufiges Gegenargument lautet: „Die Menschen wollen das doch.“

Dieses Argument verkennt einen zentralen rechtsstaatlichen Grundsatz:

Einwilligung gegenüber staatlicher oder kirchlicher Autorität ist regelmäßig nicht freiwillig.

Das gilt:

  • für Schüler gegenüber Lehrkräften

  • für Eltern gegenüber Schulen

  • für Gemeindemitglieder gegenüber Pfarrämtern

Damit scheidet die Einwilligung als Rechtsgrundlage aus – sowohl nach DSGVO als auch nach KDG und DSGEKD.


IV. Kirchenrecht: Eigenständig – aber nicht weniger streng

Die Kirchen verfügen über eigenes Datenschutzrecht.
Doch gerade dieses bestätigt das Ergebnis.

  • KDG (katholisch)

  • DSGEKD (evangelisch)

beide sind der DSGVO gleichgestellt (Art. 91 DSGVO) und kommen seit Jahren zu einer klaren Bewertung:

WhatsApp und Facebook Messenger sind für amtliche und pastorale Kommunikation unzulässig.

Bereits 2017 erklärten katholische Datenschutzaufsichten WhatsApp für kirchliche Stellen für nicht vereinbar mit dem kirchlichen Datenschutzrecht.

Erlaubt bleibt allein:

  • einseitige Öffentlichkeitsarbeit

  • ohne personenbezogene Kommunikation

  • mit Datenschutz-Folgenabschätzung

  • und klarer institutioneller Trennung

Seelsorge, Organisation, Gruppenarbeit oder Verwaltung über Messenger-Dienste von Meta sind damit ausgeschlossen.


V. Der geopolitische Kontext: Recht endet nicht an der Servergrenze

Der Dialog, der diesem Beitrag zugrunde liegt, stellt eine unbequeme, aber notwendige Frage:

Was geschieht mit europäischen Daten, wenn politische Machtinteressen auf sie zugreifen wollen?

US-Unternehmen unterliegen US-Recht.
Und dieses kennt – anders als das europäische Datenschutzrecht – keinen absoluten Vorrang des Grundrechtsschutzes gegenüber staatlichen Zugriffsbefugnissen.

Das Datenschutzrecht ist daher nicht nur Technikrecht.
Es ist Verfassungsrecht in digitaler Form.

Oder, um es in der Sprache des Bundesverfassungsgerichts zu sagen:

„Grundrechte sind auch in neuen technischen Umgebungen wirksam zu schützen.“


VI. Verantwortung statt Bequemlichkeit

Die eigentliche Herausforderung liegt nicht im Recht.
Das Recht ist erstaunlich klar.

Die Herausforderung liegt in der Alltagspraxis:

  • „Das machen doch alle so.“

  • „Es geht halt schneller.“

  • „Sonst erreicht man niemanden.“

Doch Bequemlichkeit ist keine Rechtsgrundlage.

Amtliche Kommunikation verlangt Sorgfalt, Vorbildwirkung und institutionelle Integrität – gerade im digitalen Raum.


VII. Fazit

Wer öffentliche oder kirchliche Verantwortung trägt,

  • darf Facebook und WhatsApp nicht für amtliche Kommunikation nutzen

  • kann Social Media allenfalls für einseitige Öffentlichkeitsarbeit einsetzen

  • muss datenschutzkonforme Alternativen aktiv fördern

Nicht aus Misstrauen.
Sondern aus Respekt vor Recht, Freiheit und der Würde der Betroffenen.


Quellen & weiterführende Hinweise

  • Art. 6, Art. 44 ff. DSGVO

  • Art. 91 DSGVO (kirchliches Datenschutzrecht)

  • Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG)

  • Datenschutzgesetz der EKD (DSGEKD)

  • Diözesandatenschutzkonferenz, Beschlüsse zu WhatsApp (ab 2017)

  • Stiftung Datenschutz

  • katholisch.de: „Wieviel WhatsApp ist in der Kirche erlaubt?“

  • Konrad Rennert:
    Erweiterung des ICDL-Syllabus – Modul IT-Sicherheit
    https://konrad-rennert.de/erweiterung-des-icdl-syllabus-modul-it-sicherheit/


Wenn du möchtest, kann ich im nächsten Schritt:

  • den Text gezielt kürzen (z. B. für Social-Media-Anriss)

  • eine juristisch zitierfähige Kurzfassung erstellen

  • oder daraus eine Handreichung für Schulen, Kommunen oder Kirchengemeinden ableiten

Der Text ist bewusst so angelegt, dass er diskursfähig ist – nicht polemisch, aber eindeutig.