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H5P070

Verwendung von Broschüren von bfdi.bund.de (hier: Info1 zur DSGVO) gemäß der E-Mail unter dem Video

—–Ursprüngliche Nachricht—–
Von: xxx@bfdi.bund.de <xxx@bfdi.bund.de> Im Auftrag von justitiariat@bfdi.bund.de
Gesendet: Freitag, 15. März 2024 10:44
An: ‘konrad.rennert@bluepages.de’ <konrad.rennert@bluepages.de>
Betreff: AW: Anfrage zur (Um)Nutzung von BfDI-Publikationen unter Verwendung von KI sowie Fragen zur Nutzung von Material der Deutschen Welle

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Geschäftszeichen: JUS-800/005#0207

Sehr geehrter Herr Rennert,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich zu Ihrer Farge hinsichtlich der Nutzung von Publikationen der Deutschen Welle keine Stellung nehmen kann. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz (BfDI) hat hierfür keine Zuständigkeit.

Über Ihr Interesse, die Publikationen des BfDI für die Erstellung von Lernmaterialien und das Training einer Anwendung von Künstlicher Intelligenz (KI) zu nutzen, freue ich mich. Ziel der Homepage des BfDI zum Abruf bereitgehaltenen Informationsmaterialien ist es, von einem möglichst breiten Publikum uneingeschränkt genutzt werden zu können. Aus hiesiger Sicht spricht dabei zudem weder etwas gegen eine Weiterverwendung oder Bearbeitung des Materials. Davon ist auch eine Weiterverarbeitung zu kommerziellen Zwecken umfasst. Der BfDI muss jedoch als Quelle oder Urheber bei jeder weiteren Nutzung deutlich werden. Die Veröffentlichungen des BfDI stehen daher unter der Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0 (DL-DE->BY-2.0, https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0).

Die Variante dl-de/by-2-0 der Datenlizenz Deutschland erlaubt grundsätzlich eine völlig einschränkungslose Weiterverwendung. Sie konkretisiert, dass die unter dieser Lizenz bereitgestellten Daten und Metadaten ausdrücklich für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung, insbesondere für die dann beispielhaft aufgezählten Nutzungsmöglichkeiten, verwendet werden dürfen. Nach Absatz 2 besteht die Verpflichtung sicherzustellen, dass bei der Weiterverwendung der so lizensierten Datensätze bestimmte Angaben als Quellenvermerk enthalten sind. Hierzu gehören die Bezeichnung des Bereitstellers, der Vermerk »Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0« oder »dl-de/by-2-0« mit Verweis auf den Lizenztext unter www.govdata.de/dl-de/

by-2-0 sowie einen Verweis auf den Datensatz (Uniform Resource Identifier- »URI«). Absatz 3 der dl-de/by-2-0 verpflichtet die Verwenderin und den Verwender dazu, Veränderungen, Bearbeitungen, neue Gestaltungen oder sonstige Abwandlungen im Quellenvermerk mit dem Hinweis zu versehen, dass die Daten geändert wurden.

Die dl-de/by-2-0 enthält keine besondere Einschränkung der eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte. Ausgehend von dem Leitgedanken, eine möglichst weitreichende Nutzung zu ermöglichen, stellt die Lizenz lediglich in Form einer »Insbesondere«-Klausel bestimmte Nutzungsarten beispielhaft vor. Daten, die unter der Lizenz zur Verfügung gestellt werden, können ausdrücklich »vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden«. Weiter wird die Verbindung und Zusammenführung mit Daten anderer als Verwertungsform genannt. Schließ- lich wird auch die Verwendung für kommerzielle Zwecke ausdrücklich erlaubt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

xxx

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Justitiariat